Das Bewachungsgewerbe ist nach §34a GewO erlaubnispflichtig und wird durchgeführt von Personen, die gewerbsmäßig Leib, Leben, Freiheit, Eigentum oder Besitz fremder Personen bewachen. In größeren Unternehmen wird diese Tätigkeit meist von einem internen Werkschutz ausgeübt. Einzelheiten zur Ausübung des Bewachungsgewerbes werden in der Bewachungsverordnung geregelt. Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung des Bewachungsgewerbes nach §34a GewO sind unter anderem die Integrität des Gewerbetreibenden und des von ihm beschäftigten Wachpersonals sowie die vorhandene erforderliche Ausstattung zur Ausübung der Gewerbetätigkeit. Außerdem ist eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nötig, in der bestätigt wird, dass der Bewachungsgewerbebetreibende über die erforderlichen rechtlichen Vorschriften für die Ausübung des Gewerbes unterrichtet wurde und mit ihnen betraut ist.
Verweis: § 34a Bewachungsgewerbe