Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, aber auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (einschließlich der Werkvertragsunternehmer, die aufgrund bilateraler Vereinbarungen tätig werden), Verleiher und Entleiher zur Einhaltung gesetzlicher Arbeitsbedingungen. In bestimmten Branchen müssen Arbeitgeber und Verleiher tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen gewähren. Daneben treffen die Arbeitgeber, Verleiher und Entleiher weitere unterschiedliche Pflichten.
Nach dem AEntG hat der Arbeitgeber in bestimmten Tarifbereichen besondere Pflichten zu beachten. Das AEntG unterscheidet zwischen zwingenden Arbeitsbedingungen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und solchen aufgrund von Tarifverträgen. Arbeitsbedingungen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind von allen inländischen und allen entsendenden Arbeitgebern unabhängig von der Branche einzuhalten.
Derzeit müssen nur Arbeitgeber des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, des Gebäudereinigerhandwerks, des Sicherheitsdienstes sowie der Branche Briefdienstleistungen allgemeinverbindliche Tarifverträge beachten, die Regelungen über Mindestlohn oder Urlaub zum Gegenstand haben. Zu den Arbeitsbedingungen gehören:
• der Mindestlohn
• die Überstundenzuschläge
• die Dauer des Erholungsurlaubsv
• das Urlaubsentgelt
• das zusätzliche Urlaubsgeld
• der Urlaubskassenbeitrag
Verstöße gegen das AEntG können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld geahndet werden. Zivilrechtliche Sanktionen wegen Verstößen von Subunternehmern gegen die tarifvertraglich geregelten Arbeitsbedingungen können auch das beauftragende Unternehmen treffen. Es haftet unabhängig vom Verschulden für die Entrichtung des Mindestlohnes an die Arbeitnehmer oder der Urlaubskassenbeiträge an die Sozialkasse. Verweis: http://www.gesetze-im-internet.de